Satzung

§ 1 Name, Sitz

I. Der Verein trägt den Namen VfL Bückeburg e.V. Er hat seinen Sitz in Bückeburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter VR Nr. 100015 eingetragen.

II. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Leistungs- und Breitensports.

Er wird insbesondere verwirklicht durch

• Abhaltung eines geordneten Trainings- und Wettkampfbetriebes,

• Durchführung von Vorträgen, Kursen, Sport- und Freizeitveranstaltungen,

• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

verwendet werden.

V. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

VI. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

Der Verein gliedert sich in selbständige Abteilungen, deren Haushaltsführung durch das Präsidium zu kontrollieren ist. Darlehen dürfen nicht ohne Zustimmung des Präsidiums aufgenommen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

• den ordentlichen Mitgliedern und

• den Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungsleitung. Die Entscheidung ist endgültig.

II. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter/innen.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Präsidium schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals möglich.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

• wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen. Dieses liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit zwei Quartalsbeiträgen in Verzug geraten ist

• wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

• wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen mit Einschreiben und Rückschein schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Die Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied hat sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu richten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet Beitragszahlungen entsprechend der Beitragsordnung des Vereins zu zahlen. Die Beiträge sind quartalsmäßig zu entrichten und werden in der Regel durch Bankeinzug eingetrieben. Die Beiträge sind jeweils am 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. oder, für den Fall dass es sich um keinen Bankarbeitstag handelt, an dem darauf folgenden Bankarbeitstag fällig. Mitglieder, die während des Quartals beitreten zahlen den anteiligen Quartalsbeitrag.

§ 7a Datenschutz und Persönlichkeitsrechte der Mitglieder

I. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDS) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

II. Durch Ihre Mitgliedschaft und damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung und Verarbeitung sowie Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

III. Jedes Mitglied hat das Recht auf 

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit.
  • Sperrung bzw. Einschränkung seiner Daten.
  • Widerspruch nach Art. 21 DS-GVO.
  • Löschung seiner Daten.

IV. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

V. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der o. g. Personen aus dem Verein hinaus.

VI. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das Präsidium einen Datenschutzbeauftragten.

VII.Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser  Satzung stimmen die Mitglieder grundsätzlich weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind

• das Präsidium

• das erweiterte Präsidium

• die Mitgliederversammlung

§ 9 Präsidium

I. Das Präsidium besteht aus:

• dem Präsidenten / der Präsidentin

• vier Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen mit eigenen Geschäftsbereichen

II. Das Präsidium führt den Verein nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten / Präsidentin. Bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Das Präsidium ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; es ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Das Präsidium kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat das Präsidium der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

• die Mitglieder des Präsidiums.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertreten. 

IV. Das Präsidium kann die Abteilungsvorsitzenden mit der Vertretung des Vereins in den jeweiligen Abteilungsangelegenheiten beauftragen.

V. Das Präsidium ist ermächtigt, Funktionsträger, (Beauftragte) für bestimmte, zeitlich begrenzte, Aufgaben zu berufen, wenn die Geschäftsführung des Vereins dieses erfordert. Die Ermächtigung und der Entzug der Ermächtigung erfolgt durch das Präsidium. Die Beauftragten müssen nicht dem Verein angehören, müssen aber für ihre Aufgabe eine entsprechende Eignung haben. Sie handeln ebenso, wie die Abteilungsvorsitzenden als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

VI. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch Vereinsmitglieder, die entgeltlich für den Verein tätig sind, können in das Präsidium und erweiterte Präsidium gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die entgeltliche Beschäftigung kann auch Vorstandsmitgliedern nach Präsidiumsbeschluss im Einzelfall gewährt werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. 

VII. Das erweiterte Präsidium besteht aus:

  • den Mitgliedern des Präsidiums
  • den Abteilungsvorsitzenden
  • den/der Beauftragten

Das erweiterte Präsidium wird mindestens zweimal im Jahr durch den/die Präsidenten/Präsidentin oder einem seiner Stellvertreter(innen) einberufen. Es stellt das Bindeglied zwischen dem Präsidium und den Abteilungen dar.

VIII. Die weiteren Aufgaben des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und der Abteilungen regelt eine Geschäftsordnung.

IX. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG  (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium.Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

X. Für Schäden des Vereins oder seiner Abteilungen, die Amtsträger  (Mitglieder  des Präsidiums und erweiterten  Präsidiums) oder Beauftragte in Ausführung  ihres Amtes  verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich  gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des  Geschädigten gehandelt haben. Amtsträgern und Beauftragten werden  Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes  verursacht haben, durch den Verein ersetzt, es sei denn, die Amtsträger oder  Beauftragten haben dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen  oder  vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt. 

§ 10 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Präsidium beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Präsidiums
  • Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer/innen
  • Entlastung und Wahl des Präsidiums/erweiterten Präsidiums
  • Wahl der Rechnungsprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Rundschreiben an die Abteilungsleitungen, Veröffentlichung des Termins in der Tagespresse und Aushang der Tagesordnung in den Schaukästen des Vereins und Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Zwischen der Veröffentlichung sowie dem Aushang und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Präsidiumsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

III. Zur Auflösung des Vereins sowie für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich.

IV. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem / der Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.

§ 16 Rechnungsprüfung

I. Die Prüfung aller Kassen des Vereins erfolgt jährlich durch je zwei Mitglieder, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer(innen) ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglied des erweiterten Präsidiums sein.

II. Die Rechnungsprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Präsidiums.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Präsidiums / erweiterten Präsidiums ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 18 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Präsidiumsmitglieder.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bückeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sportbereich zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11. September 2018 beschlossen worden. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft. Die Satzung vom 12. Juni 2014 verliert am gleichen Tag ihre Gültigkeit.

Bückeburg, den 11. September 2018

Martin Brandt (Präsident),  Prof. Dr. Uwe Völkening (Vizepräsident),  Heinrich Rösener (Vizepräsident)

Reinhard Waldeck (Vizepräsident),  Nicole Lemm (Vizepräsidentin)